Ausganssituation:
- Nach 5 412 Abs. 3 HGB hat der Frachtführer Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus anderen Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus wartet ( Standgeld).
- Unter der Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung bzw. Geltung der ADSp 2017 regelt die dortige Ziffer 11.4folgendes: „Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.
Frage der Wirksamkeit einer Frachtführerklausel zur Standgeldfreiheit:
1, Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2010 entschieden, dass die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass „Standzeiten (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden“ der richterlichen Inhaltskontrolle nach 5 307 III 1 BGB unterliegt (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 37/09).
2. Die von 5 412 III HGB abweichende Klausel, dass Standzeiten nicht extra vergütet werden,
d.h. der einschränkungslose Ausschluss dieses Anspruchs in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ist gemäß der auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Vorschrift des 5 307 1 1 BGB unwirksam (siehe BGH, Urteil vom 12.05.2010, NJW – RR 2011, 257).
3. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim aus dem Jahre 2013 benachteiligt eine Klausel im Rahmen eines Frachtvertrags gemäß 55 407 ff. HGB mit dem Inhalt „24 Stunden sind zur Be- bzw. Entladung standgeldfrei“ den Frachtführer im Sinne von 5 307 1, II Nr. 1 BGB unangemessen, da sie vom gesetzlichen Leitbild des 5 412 III HGB zum Nachteil des
Frachtführers durch Ausschluss seines Entgeltanspruchs abweicht und unberücksichtigt lässt, aus wessen Sphäre die verzögerte Be- oder Entladung stammt. Die Klausel stellt keine kontrollfreie Preisabrede dar, weshalb sich die Unwirksamkeit aus der auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Vorschrift des 5 307 1 1 BGB ergibt (so AG Mannheim, Urteil vom 05.06.2013 – 10 C 65/13, NJOZ 2013, 1688).
4. Bei dem Anspruch auf Standgeld nach 5 412 III HGB handelt es sich nicht um eine
Schadenersatzleistung, sondern um eine Vergütung für die nach Ablauf der Lade- bzw. Entladezeit erbrachten Leistungen, insbesondere die verlängerte Bereitstellung des Transportmittels (so BGH, Urteil vom 12.05.2010).