Einführung einer Arbeitszeiterfassung

BAG Beschluss vom 13.09.2022-1 ABR 22/21 (LAG Hamm Beschl. v. 27.07.2021-7 TaBV 78/20)

  1. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu befassen, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zusteht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das Bundesarbeitsgericht sich grundlegend zu dem Thema Arbeitszeiterfassung geäußert.
  2. Es liegen nunmehr die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vor mit folgenden wesentlichen Ergebnissen:
  • Es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung von Arbeitgebern, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Diese Pflicht folgt letztendlich aus § 3 Abs.2 Nr.1 ArbSchG.
  • Die Arbeitszeiterfassung muss sich nicht auf Arbeitnehmer erstrecken, für die ein Mitgliedstaat Ausnahmen vorgesehen hat, weil die Dauer ihrer Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und / oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.
  • Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ist bei unionrechtskonformer Auslegung vom Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers eine verlässliches und zugängliches System zur Messung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einzuführen, erfordert nicht zwingend eine elektronische Zeiterfassung.
  • Die Arbeitszeiterfassung muss also nicht zwingend und ausnahmslos elektronisch erfolgen. Es können beispielsweise, je nach Tätigkeit und Unternehmen, Aufzeichnungen in Papierform genügen.

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